Kündigung durch den Arbeitgeber
Die Frage, ob eine durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung
des Arbeitsverhältnisses wirksam ist, kann häufig nur
unter Berücksichtigung vieler rechtlicher Gesichtspunkte und
der tatsächlichen Umstände des Einzelfalles erfolgen.
Das Kündigungsrecht ist das Herzstück des Arbeitsrechtes.
Gerade hier ist anwaltliche Hilfe häufig unumgänglich.
Beispielsweise hat der juristische Standardkommentar zum Kündigungsrecht
bei Arbeitsverhältnissen einen Umfang von mehr als 3000 Seiten.
I. Sonderkündigungsschutz
Wenn für den Arbeitnehmer Sonderkündigungsschutz zum
Beispiel als Betriebsratsmitglied, Schwangere, Schwerbehinderter
oder Arbeitnehmer in Elternzeit besteht, ist eine Kündigung
des Arbeitsverhältnisses fast immer unwirksam, weshalb in der
Regel gerichtlich dagegen vorgegangen werden sollte.
II. Fristgemäße Kündigung
Wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, sind die Voraussetzungen
für eine wirksame Kündigung durch den Arbeitgeber schwer
zu erfüllen, da der Arbeitgeber dann nur aus bestimmten gesetzlich
geregelten Gründen kündigen darf. Wenn der Arbeitnehmer
gegen die Kündigung klagt, muss der Arbeitgeber die Gründe
benennen und beweisen. Aufgrunddessen ist es häufig zu empfehlen,
gegen eine Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht
einzureichen, wenn das Arbeitsverhältnis dem Kündigungsschutzgesetz
unterfällt.
Dass das Arbeitsverhältnis nach einer gewonnenen Kündigungsschutzklage
unverändert und störungsfrei fortgesetzt wird, ist eher
die Ausnahme.
In der Regel kommt es nach Klageeinreichung vor dem Arbeitsgericht
zu einem Abfindungsvergleich in dem der Arbeitnehmer für den
Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung vom Arbeitgeber erhält.
Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Abfindungszahlung besteht in
der Regel nicht. Für den Arbeitgeber besteht allerdings bei
einem verlorenen Kündigungsschutzprozess die Gefahr, den Arbeitnehmerlohn
für die Prozessdauer nachzahlen zu müssen. Ob es zu einem
Vergleich kommt, ist reine Verhandlungssache zwischen den Prozessparteien.
Die Höhe einer Abfindungszahlung hängt vom monatlichen
Einkommen des Arbeitnehmers, der Dauer seiner Betriebszugehörigkeit,
den Prozessaussichten (Wahrscheinlichkeit der Unwirksamkeit der
Kündigung), den wirtschaftlichen Möglichkeiten des Arbeitgebers
und dem Verhandlungsgeschick und den Argumenten der Prozessparteien
bzw. ihrer Anwälte ab.
III. Fristlose Kündigung
Im Falle einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses
ist es für den Arbeitnehmer sehr wichtig, gegen die Kündigung
vorzugehen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Kündigungsschutzgesetz
gilt oder nicht.
Nach einer wirksamen fristlosen Kündigung wird es der Arbeitnehmer
in der Regel sehr schwer haben, wieder einen angemessenen Arbeitsplatz
zu finden. Für die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung
sind recht hohe Hürden durch den Arbeitgeber zu überwinden.
Es muss ein wichtiger Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
vorliegen, der es dem Arbeitgeber unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist zu beenden. Im Falle
einer Kündigungsschutzklage muss das Arbeitsgericht durch den
Arbeitgeber vom Vorliegen eines solchen wichtigen Grundes überzeugt
werden. Außerdem muss der Arbeitgeber die der Kündigung
zugrunde liegenden Tatsachen beweisen können.
IV. Wichtige Fristen
1. Klagefrist:
Auch zunächst unwirksame Kündigungen können durch
Zeitablauf wirksam werden.
Kündigungen werden in der Regel wirksam, wenn nicht innerhalb
von drei Wochen ab Kündigungszugang Kündigungsschutzklage
beim Arbeitsgericht eingereicht wird. Ausnahmen, die eine Überschreitung
der Dreiwochenfrist zulassen, können z.B. bei Sonderkündigungsschutz
des Arbeitnehmers sowie bei längerer Ortsabwesenheit wegen
Urlaubs sowie bei längerer Erkrankung des Arbeitnehmers vorliegen.
2. Zurückweisungsfrist:
Wenn die Kündigung durch einen Mitarbeiter des Arbeitgebers
unterschrieben wurde, von dem der Arbeitnehmer nicht weiß,
ob dieser Mitarbeiter die Kündigung aussprechen durfte, ist
Eile geboten. Wenn der Zugang der Kündigung ohne gleichzeitige
Vorlage einer Originalvollmacht des Arbeitgebers für den kündigenden
Mitarbeiter erfolgte, muss die Kündigung mangels Vollmachtsvorlage
unverzüglich zurückgewiesen werden. Wann die Zurückweisung
noch unverzüglich und die Kündigung damit unwirksam ist,
hängt vom Einzelfall ab. Bereits nach Ablauf einer Woche kann
es sein, dass eine Zurückweisung nicht mehr unverzüglich
ist.
Aufgrund der oben genannten kurzen Fristen nach Kündigungszugang
sollte sofort nach Erhalt der Kündigung ein Termin beim Anwalt
abgesprochen werden.
Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, bekommen Sie in der
Regel noch am Tage Ihres Anrufes in meinem Büro einen Besprechungstermin
bei mir. » Kontakt ... |