ANWALTSBÜRO FÜR ARBEITSRECHT  -  Rechtsanwalt Stephan Haskamp  -  Fachanwalt für Arbeitsrecht


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Kündigung durch den Arbeitgeber

Die Frage, ob eine durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses wirksam ist, kann häufig nur unter Berücksichtigung vieler rechtlicher Gesichtspunkte und der tatsächlichen Umstände des Einzelfalles erfolgen.

Das Kündigungsrecht ist das Herzstück des Arbeitsrechtes. Gerade hier ist anwaltliche Hilfe häufig unumgänglich. Beispielsweise hat der juristische Standardkommentar zum Kündigungsrecht bei Arbeitsverhältnissen einen Umfang von mehr als 3000 Seiten.


I. Sonderkündigungsschutz

Wenn für den Arbeitnehmer Sonderkündigungsschutz zum Beispiel als Betriebsratsmitglied, Schwangere, Schwerbehinderter oder Arbeitnehmer in Elternzeit besteht, ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses fast immer unwirksam, weshalb in der Regel gerichtlich dagegen vorgegangen werden sollte.

II. Fristgemäße Kündigung

Wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, sind die Voraussetzungen für eine wirksame Kündigung durch den Arbeitgeber schwer zu erfüllen, da der Arbeitgeber dann nur aus bestimmten gesetzlich geregelten Gründen kündigen darf. Wenn der Arbeitnehmer gegen die Kündigung klagt, muss der Arbeitgeber die Gründe benennen und beweisen. Aufgrunddessen ist es häufig zu empfehlen, gegen eine Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen, wenn das Arbeitsverhältnis dem Kündigungsschutzgesetz unterfällt.

Dass das Arbeitsverhältnis nach einer gewonnenen Kündigungsschutzklage unverändert und störungsfrei fortgesetzt wird, ist eher die Ausnahme.

In der Regel kommt es nach Klageeinreichung vor dem Arbeitsgericht zu einem Abfindungsvergleich in dem der Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung vom Arbeitgeber erhält. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Abfindungszahlung besteht in der Regel nicht. Für den Arbeitgeber besteht allerdings bei einem verlorenen Kündigungsschutzprozess die Gefahr, den Arbeitnehmerlohn für die Prozessdauer nachzahlen zu müssen. Ob es zu einem Vergleich kommt, ist reine Verhandlungssache zwischen den Prozessparteien. Die Höhe einer Abfindungszahlung hängt vom monatlichen Einkommen des Arbeitnehmers, der Dauer seiner Betriebszugehörigkeit, den Prozessaussichten (Wahrscheinlichkeit der Unwirksamkeit der Kündigung), den wirtschaftlichen Möglichkeiten des Arbeitgebers und dem Verhandlungsgeschick und den Argumenten der Prozessparteien bzw. ihrer Anwälte ab.

III. Fristlose Kündigung

Im Falle einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist es für den Arbeitnehmer sehr wichtig, gegen die Kündigung vorzugehen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Kündigungsschutzgesetz gilt oder nicht.

Nach einer wirksamen fristlosen Kündigung wird es der Arbeitnehmer in der Regel sehr schwer haben, wieder einen angemessenen Arbeitsplatz zu finden. Für die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung sind recht hohe Hürden durch den Arbeitgeber zu überwinden. Es muss ein wichtiger Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegen, der es dem Arbeitgeber unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist zu beenden. Im Falle einer Kündigungsschutzklage muss das Arbeitsgericht durch den Arbeitgeber vom Vorliegen eines solchen wichtigen Grundes überzeugt werden. Außerdem muss der Arbeitgeber die der Kündigung zugrunde liegenden Tatsachen beweisen können.


IV. Wichtige Fristen

1. Klagefrist:

Auch zunächst unwirksame Kündigungen können durch Zeitablauf wirksam werden.

Kündigungen werden in der Regel wirksam, wenn nicht innerhalb von drei Wochen ab Kündigungszugang Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingereicht wird. Ausnahmen, die eine Überschreitung der Dreiwochenfrist zulassen, können z.B. bei Sonderkündigungsschutz des Arbeitnehmers sowie bei längerer Ortsabwesenheit wegen Urlaubs sowie bei längerer Erkrankung des Arbeitnehmers vorliegen.

2. Zurückweisungsfrist:

Wenn die Kündigung durch einen Mitarbeiter des Arbeitgebers unterschrieben wurde, von dem der Arbeitnehmer nicht weiß, ob dieser Mitarbeiter die Kündigung aussprechen durfte, ist Eile geboten. Wenn der Zugang der Kündigung ohne gleichzeitige Vorlage einer Originalvollmacht des Arbeitgebers für den kündigenden Mitarbeiter erfolgte, muss die Kündigung mangels Vollmachtsvorlage unverzüglich zurückgewiesen werden. Wann die Zurückweisung noch unverzüglich und die Kündigung damit unwirksam ist, hängt vom Einzelfall ab. Bereits nach Ablauf einer Woche kann es sein, dass eine Zurückweisung nicht mehr unverzüglich ist.

Aufgrund der oben genannten kurzen Fristen nach Kündigungszugang sollte sofort nach Erhalt der Kündigung ein Termin beim Anwalt abgesprochen werden.

Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, bekommen Sie in der Regel noch am Tage Ihres Anrufes in meinem Büro einen Besprechungstermin bei mir. » Kontakt ...




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