Lohnkürzung und Zahlungsrückstand
Wenn der Arbeitgeber Lohnkürzungen durchführt oder sich
im Zahlungsrückstand befindet, ist für den Arbeitnehmer
aus mehreren Gründen Vorsicht geboten.
I. Fristüberschreitung:
Grundsätzlich verjähren Ansprüche des Arbeitnehmers
auf Arbeitsvergütung erst nach 3 Jahren. Die Ansprüche
können allerdings bereits deutlich vorher verfallen:
Die Ansprüche des Arbeitnehmers können verfallen, wenn
im Arbeitsvertrag oder in einem für das Arbeitsverhältnis
geltenden Tarifvertrag entsprechende Verfallsfristen enthalten sind.
Diese Fristen betragen häufig nur wenige Monate. Um eine Verfristung
zu vermeiden muss, abhängig von der jeweiligen Fristenregelung,
entweder eine genau bezifferte Forderung an den Arbeitgeber gerichtet
oder gar Klage eingereicht werden.
Häufig ist zunächst unklar, ob eine tarifvertragliche
Ausschlussfrist eingreift oder nicht. Dies kann unklar sein, wenn
der Arbeitsvertrag auf tarifvertragliche Regelungen bzw. einen Tarifvertrag
verweist, ohne diesen genau zu benennen. Dann weiß der Arbeitnehmer
oft nicht, ob und welcher Tarifvertrag gilt und ob und welche Verfallsfristen
gelten.
II. Insolvenzgeld:
Falls der Arbeitgeber zahlungsunfähig ist und ein Insolvenzverfahren
eröffnet wird, sind nur Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers
für die letzten 3 Monate des Arbeitsverhältnisses gesichert.
Die Sicherung erfolgt durch das sogenannte Insolvenzgeld, welches
bei der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen ist. Darüber
hinausgehende Forderungen des Arbeitnehmers würden nur noch
eine Forderung gegen die Insolvenzmasse darstellen und nur in Höhe
der entsprechenden Insolvenzquote, die vom Insolvenzgericht festgestellt
wird, bezahlt werden. Solche Insolvenzquoten befinden sich häufig
im einstelligen Prozentbereich. Wenn das Insolvenzverfahren mangels
Masse nicht eröffnet wird, besteht sogar die Gefahr, dass der
Arbeitnehmer gar kein Geld aus der Insolvenzmasse bekommt.
Für die Klärung der Fristen und für die Geltendmachung
und Sicherung Ihrer Zahlungsansprüche stehe ich Ihnen gerne
zur Verfügung. » Kontakt ... |