Lohnkürzung und Zahlungsrückstand
Wenn der Arbeitgeber Lohnkürzungen durchführt oder sich
im Zahlungsrückstand befindet, ist für den Arbeitnehmer
aus mehreren Gründen Vorsicht geboten.
I. Fristüberschreitung:
Grundsätzlich verjähren Ansprüche des Arbeitnehmers auf
Arbeitsvergütung erst nach 3 Jahren. Die Ansprüche können
allerdings bereits deutlich vorher verfallen:
Die Ansprüche des Arbeitnehmers können verfallen, wenn im
Arbeitsvertrag oder in einem für das Arbeitsverhältnis
geltenden Tarifvertrag entsprechende Verfallsfristen
enthalten sind. Diese Fristen betragen häufig nur wenige
Monate. Um eine Verfristung zu vermeiden muss, abhängig
von der jeweiligen Fristenregelung, entweder eine genau
bezifferte Forderung an den Arbeitgeber gerichtet oder gar
Klage eingereicht werden.
Häufig ist zunächst unklar, ob eine tarifvertragliche
Ausschlussfrist eingreift oder nicht. Dies kann unklar
sein, wenn der Arbeitsvertrag auf tarifvertragliche
Regelungen bzw. einen Tarifvertrag verweist, ohne diesen
genau zu benennen. Dann weiß der Arbeitnehmer oft nicht,
ob und welcher Tarifvertrag gilt und ob und welche
Verfallsfristen gelten.
II. Insolvenzgeld:
Falls der Arbeitgeber zahlungsunfähig ist und ein
Insolvenzverfahren eröffnet wird, sind nur
Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers für die letzten 3
Monate des Arbeitsverhältnisses gesichert. Die Sicherung
erfolgt durch das sogenannte Insolvenzgeld, welches bei
der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen ist. Darüber
hinausgehende Forderungen des Arbeitnehmers würden nur
noch eine Forderung gegen die Insolvenzmasse darstellen
und nur in Höhe der entsprechenden Insolvenzquote, die vom
Insolvenzgericht festgestellt wird, bezahlt werden. Solche
Insolvenzquoten befinden sich häufig im einstelligen
Prozentbereich. Wenn das Insolvenzverfahren mangels Masse
nicht eröffnet wird, besteht sogar die Gefahr, dass der
Arbeitnehmer gar kein Geld aus der Insolvenzmasse bekommt.
Für die Klärung der Fristen und für die Geltendmachung
und Sicherung Ihrer Zahlungsansprüche stehe ich Ihnen
gerne zur Verfügung. » Kontakt ...
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