Abmahnung durch den Arbeitgeber
Bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ist in den
meisten Fällen vor einer verhaltensbedingten Kündigung
des Arbeitnehmers mindestens eine einschlägige Abmahnung des
Arbeitgebers erforderlich. Selbst die Wiederholung einer bereits
abgemahnten Pflichtverletzung reicht häufig nicht für
den Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung.
Bei der Erteilung von Abmahnungen werden durch die Arbeitgeberseite
häufig Fehler begangen.
Wenn die in der Abmahnung geschilderten Tatsachen unzutreffend
sind oder der Sachverhalt gar nicht abmahnungswürdig ist, kann
der Arbeitnehmer auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte
klagen.
Welche der Reaktionsmöglichkeiten auf eine Abmahnung (Klageeinreichung,
Gegendarstellung des Arbeitnehmers, Verzicht auf eine unmittelbare
Reaktion) gewählt werden sollte, hängt von den Umständen
des einzelnen Falles und taktischen Überlegungen ab.
Wenn Sie eine oder mehrere Abmahnungen erhalten haben, stehe ich
Ihnen gerne für eine Beratung zur Verfügung. »
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