ANWALTSBÜRO FÜR ARBEITSRECHT  -  Rechtsanwalt Stephan Haskamp  -  Fachanwalt für Arbeitsrecht


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Abmahnung durch den Arbeitgeber

Bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ist in den meisten Fällen vor einer verhaltensbedingten Kündigung des Arbeitnehmers mindestens eine einschlägige Abmahnung des Arbeitgebers erforderlich. Selbst die Wiederholung einer bereits abgemahnten Pflichtverletzung reicht häufig nicht für den Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung.

Bei der Erteilung von Abmahnungen werden durch die Arbeitgeberseite häufig Fehler begangen.

Wenn die in der Abmahnung geschilderten Tatsachen unzutreffend sind oder der Sachverhalt gar nicht abmahnungswürdig ist, kann der Arbeitnehmer auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte klagen.

Welche der Reaktionsmöglichkeiten auf eine Abmahnung (Klageeinreichung, Gegendarstellung des Arbeitnehmers, Verzicht auf eine unmittelbare Reaktion) gewählt werden sollte, hängt von den Umständen des einzelnen Falles und taktischen Überlegungen ab.

Wenn Sie eine oder mehrere Abmahnungen erhalten haben, stehe ich Ihnen gerne für eine Beratung zur Verfügung. » Kontakt ...




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