Abmahnung durch den Arbeitgeber
Bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ist in den
meisten Fällen vor einer verhaltensbedingten Kündigung des
Arbeitnehmers mindestens eine einschlägige Abmahnung des
Arbeitgebers erforderlich. Selbst die Wiederholung einer
bereits abgemahnten Pflichtverletzung reicht häufig nicht
für den Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung.
Bei der Erteilung von Abmahnungen werden durch die
Arbeitgeberseite häufig Fehler begangen.
Wenn die in der Abmahnung geschilderten Tatsachen
unzutreffend sind oder der Sachverhalt gar nicht
abmahnungswürdig ist, kann der Arbeitnehmer auf Entfernung
der Abmahnung aus der Personalakte klagen.
Welche der Reaktionsmöglichkeiten auf eine Abmahnung
(Klageeinreichung, Gegendarstellung des Arbeitnehmers,
Verzicht auf eine unmittelbare Reaktion) gewählt werden
sollte, hängt von den Umständen des einzelnen Falles und
taktischen Überlegungen ab.
Wenn Sie eine oder mehrere Abmahnungen erhalten haben,
stehe ich Ihnen gerne für eine Beratung zur Verfügung. » Kontakt ...
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