Aufhebungsvertrag
Falls dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein Aufhebungsvertrag vorgelegt
wurde, stellt sich für den Arbeitnehmer die Frage, ob und zu
welchen Bedingungen er einem Aufhebungsvertrag zustimmen sollte.
Aufhebungsverträge bergen erhebliche Risiken für den
Arbeitnehmer. Bei einem solchen Vertrag geht die Bundesagentur für
Arbeit grundsätzlich davon aus, dass der Arbeitnehmer an der
Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mitgewirkt hat und verhängt
eine Sperrzeit für den Bezug des Arbeitslosengeldes.
Wenn im Aufhebungsvertrag die für den Arbeitnehmer einschlägige
Kündigungsfrist nicht eingehalten und eine Abfindung gewährt
wird, geht die Bundesagentur für Arbeit grundsätzlich
davon aus, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kündigungsfrist
abgekauft hat. Dies führt zu einem Ruhenszeitraum hinsichtlich
des Bezuges von Arbeitslosengeld (das Arbeitslosengeld wird nicht
bereits ab dem Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit gezahlt).
Trotzdem kann ein Aufhebungsvertrag auch für den Arbeitnehmer
eine gute und schnelle Lösung darstellen. Dies kann z.B. der
Fall sein, wenn die drohenden Nachteile durch ein gutes Zeugnis
und eine hohe Abfindungszahlung kompensiert werden.
Aus den obigen Ausführungen ist ersichtlich, dass der Arbeitnehmer
nicht sofort einen vom Arbeitgeber vorgelegten Aufhebungsvertrag
unterschreiben sollte. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber
ansonsten mit fristloser Kündigung oder anderen Repressalien
droht.
Wenn der Arbeitgeber beabsichtigt das Arbeitsverhältnis durch
einen Aufhebungsvertrag zu beenden, sollte der Arbeitnehmer schnellst
möglich einen Anwalt aufsuchen. »
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