Abmahnung durch den Arbeitgeber
Bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ist in den
meisten Fällen vor einer verhaltensbedingten Kündigung
des Arbeitnehmers mindestens eine einschlägige Abmahnung des
Arbeitgebers erforderlich. Selbst die Wiederholung einer bereits
abgemahnten Pflichtverletzung reicht häufig nicht für
den Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung.
Aufgrund der Folgekosten im Falle eines verlorenen Kündigungsschutzprozesses
sollte die Entscheidung, ob eine Abmahnung oder eine Kündigung
ausgesprochen wird, erst nach rechtsanwaltlicher Prüfung des
Sachverhaltes erfolgen. Dies gilt um so mehr, da bei der Erteilung
von Abmahnungen durch den Arbeitgeber häufig Fehler begangen
werden, welche die Abmahnung als Kündigungsvoraussetzung unwirksam
machen.
So kann es zum Beispiel ein Fehler sein, mehrere Pflichtverletzungen
des Arbeitnehmers in einer einzigen Abmahnung aufzunehmen. Auch
zu kurze oder zu pauschale Angaben hinsichtlich des abzumahnenden
Sachverhaltes stellen einen Unwirksamkeitsgrund dar.
Aus Beweisgründen sollte darauf geachtet werden, dass die Abmahnung
in Schriftform erfolgt und die zur Verfügung stehenden Beweismittel
für die Vertragsverletzung des Arbeitnehmers gesichert werden.
Ich stehe Ihnen zur Verfügung für:
- die Ermittlung des Sachverhaltes, auch vor Ort bei Ihnen in
der Firma,
- für die Entscheidung, ob eine Abmahnung oder Kündigung
ausgesprochen werden soll,
- für die Formulierung einer Abmahnung.
Wenn eine Klärung vor Ort sinnvoll erscheint, komme ich kurzfristig
zu Ihnen in Ihre Firma um die Angelegenheit im Gespräch mit
Ihnen und ggf. Ihren Mitarbeitern zu klären und zu dokumentieren.
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