Aufhebungsvertrag
Zur Vermeidung eines mit Risiken und Kostenaufwand
verbundenen Kündigungsschutzverfahrens vor dem
Arbeitsgericht kann es sich aus Arbeitgebersicht
empfehlen, eine einvernehmliche Beendigung des
Arbeitsverhältnisses in der Form eines Aufhebungsvertrages
zu vereinbaren.
Vorher sollte jedoch geklärt werden, wie vorzugehen ist,
um einen Aufhebungsvertrag mit möglichst geringen
Zugeständnissen an den Arbeitnehmer zu erreichen.
Es muss festgelegt werden, welche Form und welche
Formulierung der Aufhebungsvertrag aufzuweisen hat. Bei
älteren Arbeitnehmern ist zu prüfen, ob hinsichtlich des
Arbeitslosengeldes eine Erstattungspflicht des
Arbeitgebers droht.
Eine Nötigung des Arbeitnehmers zum Abschluss eines
Aufhebungsvertrages durch den Arbeitgeber ist zu
vermeiden. Sie kann sowohl zur Unwirksamkeit des
Aufhebungsvertrages als auch zu Schadensersatzansprüchen
des Arbeitnehmers führen.
Aufgrunddessen sollte die Entscheidung, ob eine Kündigung
ausgesprochen oder ein Aufhebungsvertrag angeboten wird,
erst nach Konsultation des Anwaltes erfolgen.
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