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Aufhebungsvertrag

Zur Vermeidung eines mit Risiken und Kostenaufwand verbundenen Kündigungsschutzverfahrens vor dem Arbeitsgericht kann es sich aus Arbeitgebersicht empfehlen, eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Form eines Aufhebungsvertrages zu vereinbaren.

Vorher sollte jedoch geklärt werden, wie vorzugehen ist, um einen Aufhebungsvertrag mit möglichst geringen Zugeständnissen an den Arbeitnehmer zu erreichen.

Es muss festgelegt werden, welche Form und welche Formulierung der Aufhebungsvertrag aufzuweisen hat. Bei älteren Arbeitnehmern ist zu prüfen, ob hinsichtlich des Arbeitslosengeldes eine Erstattungspflicht des Arbeitgebers droht.

Eine Nötigung des Arbeitnehmers zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages durch den Arbeitgeber ist zu vermeiden. Sie kann sowohl zur Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages als auch zu Schadensersatzansprüchen des Arbeitnehmers führen.

Aufgrunddessen sollte die Entscheidung, ob eine Kündigung ausgesprochen oder ein Aufhebungsvertrag angeboten wird, erst nach Konsultation des Anwaltes erfolgen.
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