Aufhebungsvertrag
Zur Vermeidung eines mit Risiken und Kostenaufwand verbundenen
Kündigungsschutzverfahrens vor dem Arbeitsgericht kann es sich
aus Arbeitgebersicht empfehlen, eine einvernehmliche Beendigung
des Arbeitsverhältnisses in der Form eines Aufhebungsvertrages
zu vereinbaren.
Vorher sollte jedoch geklärt werden, wie vorzugehen ist, um
einen Aufhebungsvertrag mit möglichst geringen Zugeständnissen
an den Arbeitnehmer zu erreichen.
Es muss festgelegt werden, welche Form und welche Formulierung
der Aufhebungsvertrag aufzuweisen hat. Bei älteren Arbeitnehmern
ist zu prüfen, ob hinsichtlich des Arbeitslosengeldes eine
Erstattungspflicht des Arbeitgebers droht.
Eine Nötigung des Arbeitnehmers zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages
durch den Arbeitgeber ist zu vermeiden. Sie kann sowohl zur Unwirksamkeit
des Aufhebungsvertrages als auch zu Schadensersatzansprüchen
des Arbeitnehmers führen.
Aufgrunddessen sollte die Entscheidung, ob eine Kündigung
ausgesprochen oder ein Aufhebungsvertrag angeboten wird, erst nach
Konsultation des Anwaltes erfolgen.
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